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> Aktuelles

•  Handelsgeschäfte in der Praxis


Einführung

Im Unternehmensalltag kommt es immer wieder zu Mißverständnissen bei der Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. In dieser Rubrik möchten wir in regelmäßigen Beiträgen bestimmte Sachverhalte hervorheben und rechtlich diskutieren.

Unsere Aufsätze sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Mit ihrer Publizierung wird auch keineswegs die Behauptung erhoben, unumstößliche Fakten zu liefern oder uns nicht eines Besseren belehren zu lassen. Für Anregungen oder Hinweise auf Fehler sind wir also jederzeit empfänglich.

Bitte beachten Sie, daß wir zunächst ausschließlich Handelsgeschäfte erörtern möchten, also die Rechtsgeschäfte bzw. Verträge und deren Folgen für Kaufleute. Die gesetzliche Grundlage ist das BGB und das HGB.


Verzug des Schuldners

Ein Schuldner kann aus mindestens zwei wichtigen Gründen in Verzug geraten.

  •  wenn er eine vertraglich vereinbarte Sache oder      Dienstleistung zu erbringen hat oder
  •  wenn er die vereinbarte Zahlung leisten muß.

Im Gesetzestext wird in beiden Situationen nur von Schuldner gesprochen. Es ist also unerheblich, ob die Leistung eine Sache oder Geldschuld ist.

Der Gesetzgeber bestimmt die Leistungszeit, sofern sie nicht vertraglich geregelt wurde in § 271 BGB Absatz 1: «Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken».

Wurde also vertraglich oder durch die Umstände kein Zeitpunkt vereinbart, ist die Leistung sofort fällig.

Weiter heißt es in § 271 BGB Abs. 2: «Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifelsfall anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann».


Lieferung von Sachen oder Dienstleistungen

In der Regel werden jedoch bei Handelsgeschäften Lieferzeiten vereinbart, die in unterschiedlichster Form angegeben werden. Hier einige Beispiele:

  • 31.12.2008
  • ca. 31.12.2008
  • KW 44/08
  • 5 Wochen
  • 14 Tage
  • Dezember 2008

Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, liegt eine Leistungsverzögerung vor. Dies ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB, der den Schadensersatz regelt. Allerdings heißt es auch in § 280 BGB Abs. 2, daß der Schadensersatz nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangt werden kann.

Zusammengefaßt bedeutet dies, daß der Schuldner in Verzug geraten sein muß. Laut § 286 BGB Abs. 1 gerät der Schuldner jedoch nur nach einer Mahnung in Verzug.


Kalendergeschäfte

Allerdings, und das ist der Knackpunkt, kann er auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn nämlich die Voraussetzungen des § 286 BGB Abs. 2 zutreffen. Hier ist insbesondere der Satz 1 sehr bedeutsam: «Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war».

Wurde vertraglich «eine (Liefer-)Zeit nach dem Kalender» als Leistungszeit bestimmt, so spricht man von einem Kalendergeschäft. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungszeit allein nach dem Kalender bestimmt werden kann.

Wenn wir jetzt die obigen Beispiele der Liefertermine überprüfen, kommen wir zu folgendem Ergebnis:

«31.12.2008» - der Schuldner gerät am 01.01.2009 automatisch in Verzug, es bedarf keiner Mahnung.

«ca. 31.12.2008» – Die genaue Leistungszeit läßt sich nicht anhand des Kalenders bestimmen. Damit der Schuldner in Verzug gerät, bedarf es einer Mahnung.

«KW 44/08» – Der Lieferzeitpunkt läßt sich nach dem Kalender exakt ermitteln, mit Ablauf der Woche 44 im Jahre 2008 gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Keine Mahnung erforderlich.

«5 Wochen» und «14 Tage» – Auch hier läßt sich der Zeitpunkt nicht genau ermitteln, es bedarf einer Mahnung, damit der Schuldner in Verzug gerät.

«Dezember 2008» – Mit Ablauf des Dezembers, also am 01.01.2009 gerät der Schuldner automatisch in Verzug. Mahnung nicht erforderlich.

Bei diesen Ausführungen bleiben alle anderen Umstände außer Betracht. So wird vorausgesetzt, daß der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.


Fixgeschäfte

Bei dieser Art der vertraglichen Vereinbarung ist der Lieferzeitpunkt ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Der Gläubiger (hier der Empfänger der Leistung) bindet sein Interesse an die Rechtzeitigkeit der Leistung. Um ein Fixgeschäft handelt es sich jedoch nur, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Dies wird durch Zusätze wie «fix» oder «genau» deutlich.

Liefert der Schuldner nicht bis zum, oder am angegebenen Lieferzeitpunkt, kann der Gläubiger sofort (ohne Mahnung) vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.


Zahlungsverzug

Der Zahlungsverzug ist ähnlich zu bewerten wie der Lieferverzug. Denn hier kommt zusätzlich noch der § 286 BGB Abs. 3 zur Geltung. Der Gesetzgeber hat mit der Reform diesen Absatz erstmals eingeführt, um fällige Zahlungen schneller geltend machen zu können.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, tritt der Zahlungsverzug automatisch «30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung» ein. Wurde für die Zahlung eine Leistungszeit nach dem Kalender vereinbart (siehe Lieferung von Sachen und Dienstleistungen) tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein.


Hinweis

Bitte beachten Sie, daß sich alle obigen Zustände durch die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Handelsgeschäft rechtlich stark verändern können. Inwieweit dies geschehen kann, wird in unserem nächsten Beitrag deutlich, der hier demnächst veröffentlicht wird.


•  § 13b UStG


Einführung und Bedeutung

Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, Ber. BGBl. 2004 I S. 69; BStBl I S. 120) sind § 9 Abs. 3 und § 13b UStG geändert worden.

Diese Gesetzesänderung hat unmittelbar Auswirkung auf alle Unternehmen, die mit bestimmten Bauleistungen beauftragt werden. Die genauen Bestimmungen und Richtlinien können Sie direkt dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.


Begriffsdefinition

Im Schreiben des Ministeriums werden häufig die Begriffe «leistendes Unternehmen», «Leistender» und «Leistungsempfänger» verwendet.

Der Leistungsempfänger ist im betriebswirtschaftlichen Sinn der Auftraggeber und der leistende Unternehmer oder der Leistende ist der Auftragnehmer.

In diesem Aufsatz möchten wir die Anwendung der Bestimmung nur von der Seite des leistenden Unternehmens, also dem Auftragnehmer, betrachten.

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Auswirkung der Bestimmung

Die genauen Voraussetzungen, unter welchen Umständen also und bei welcher Leistung diese Bestimmung in Ihrem Unternehmen angewandt werden muß, können Sie direkt dem Schreiben des Ministeriums entnehmen. Im Zweifelsfalle sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Im Einzelnen besagt diese neue Bestimmung, daß unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber, übertragen wird. Das bedeutet, daß künftig die Umsatzsteuer nicht mehr vom Rechnungsaussteller zu entrichten ist, sondern vom Rechnungsempfänger.


Fristen und Übergangszeiten

Das Gesetz ist ab dem 01.04.2004 anzuwenden. Bis zum 30.06.2004 gilt jedoch eine Übergangsregelung.


Übergangsregelung

Die Übergangsregelung besagt, daß bei Einigkeit zwischen Auftraggeber (Leistungsempfänger) und Auftragnehmer (leistendes Unternehmen), die Umsätze noch vom Auftragnehmer versteuert werden.


Regelung ab dem 1. Juli 2004

Der leistende Unternehmer (Auftragnehmer) schuldet für seine Leistungen keine Umsatzsteuer mehr und darf diese nicht mehr ausweisen. Wird die Umsatzsteuer dennoch ausgewiesen, muß sie zusätzlich an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn sie vom Leistungsempfänger bereits abgeführt wurde oder noch wird. Rechnungskorrekturen sind jedoch zulässig.

Besondere Regelungen sind bei Anzahlungen, Verrechnungen von Anzahlungen und bei Geschäften mit Privatkunden zu beachten.


Rechnungsstellung

Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. Zusätzlich sollte in der Rechnung auf die Steuerschuld des Auftraggebers (Leistungsempfängers) hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, bleibt jedoch die Steuerschuld des Auftraggebers bestehen.

Wir empfehlen folgenden Zusatz auf Rechnungen, die diese bestimmten Leistungen beinhalten: „Nach § 13b UStG haftet der Leistungsempfänger für die Umsatzsteuerschuld.“











Aktuelles - Inhaltsübersicht

•  Handelsgeschäfte in der Praxis

Diskussion um Gesetzesanwendung im Unternehmen

Einführung
Verzug des Schuldners
Lieferung von Sachen oder Dienstleistungen
Kalendergeschäfte
Fixgeschäfte
Zahlungsverzug
Hinweis


•  § 13b UStG

Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Einführung und Bedeutung
Begriffsdefinition
Auswirkung der Bestimmung
Fristen und Übergangszeiten
Übergangsregelung
Regelung ab dem 1. Juli 2004
Rechnungsstellung


•  Rechnungsrichtlinien

Die Anforderungen an die neue Rechnungsschreibung

Neue Regelungen
Einführung und Bedeutung
Übergangsregelung
Rechnungen und Gutschriften
Elektronische Rechnungen
Rechnungen per Fax
Kleinstbetragsrechnungen
Steuernummern
Rechungsnummern
Zeitpunkt der Leistung
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
Anzahlungen
Umsatzsteuer und Steuersätze
Umsatzsteuerbeträge
Minderung des Entgelts
Korrekturen
Hinweise



•  Rechnungsrichtlinien


Einführung und Bedeutung

Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.01.2004 werden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 in nationales Recht umgesetzt. Die betreffenenden Änderungen traten zum 01.01.2004 in Kraft. Bis zum 30.06.2004 gab es eine Übergangsregelung.
Die genannten Bestimmungen sind Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung und haben in allen Fällen Auswirkung für jedes Unternehmen. Entsprechen nämlich die Rechnungen nicht diesen neuen Anforderungen, ist ein Vorsteuerabzug ungerechtfertigt und kann bei einer Steuerprüfung beanstandet werden. Im schlimmsten Fall wird die Rechnung einfach nicht anerkannt.

Die genauen Bestimmungen und die einzelnen Richtlinien können Sie direkt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.


Übergangsregelung

Es gibt neue und alte Bestimmungen, wobei nur für die neuen Bestimmungen die Übergangszeit bis zum 30.06.2004 galt. Alle anderen Anforderungen mussten also bereits ab dem 01.01.2004 beachtet werden. Zu den neuen Anforderungen gehören:

Ausstellungsdatum der Rechnung, eine fortlaufende Nummer, Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts und den anzuwendenen Steuersatz.

Bitte beachten Sie, daß Sie als rechnungsausstellendes Unternehmen verpflichtet sind, diese Angaben auf Ihrer Rechnung zu machen. Bei extremen Verstößen kann sich der Rechnungsempfänger weigern die Rechnung zu bezahlen, solange sie nicht die geforderten Angaben enthalten. Das bedeutet aber gleichzeitig auch, daß nachträgliche Korrekturen in einem bestimmten Zeitrahmen zulässig sind.

Andererseits müssen Sie als Rechnungsempfänger natürlich auch darauf achten, daß die erhaltenen Rechnungen den Anforderungen entsprechen und notfalls vom Aussteller eine Korrektur verlangen.

Doch nun zu den einzelnen Anforderungen. Wir haben die Punkte zusammengefaßt, die wir als besonders erwähnenswert finden. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns bitte an oder wenden Sie sich direkt an Ihren Steuerberater.


Rechnungen und Gutschriften

In den Anforderungen zur Rechnung wird auch häufig die Gutschrift genannt. Allerdings ist hier unter Gutschrift nicht der handelsübliche Vorgang gemeint, eine Rechnung zu korrigieren oder zu stornieren, sondern vielmehr die Situation, in der vom Rechnungsempfänger eine Gutschrift an den Rechnungsaussteller übersendet wird. Diese Gutschrift ist mit einer Rechnung gleichzusetzen.


Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen werden nur anerkannt, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Unter elektronischen Rechnungen sind alle Dokumente zu verstehen, die Ihnen z. B. per E-Mail (PDF etc.) geschickt werden, oder die von einer Internetadresse heruntergeladen werden.

Zwar können Sie eine Rechnung, die Sie in Form eines PDF-Dokumentes erhalten, auch zu Papier bringen, doch sie kann beanstandet werden, wenn Sie nicht entsprechend signiert ist und bei einer Prüfung auffällt, daß die Rechnung von Ihnen selbst ausgedruckt wurde.


Rechnungen per Fax

Rechnungen per Fax sind dann zulässig, wenn sie über ein Standardfaxgerät versendet werden. Der Rechnungsaussteller muß das bei ihm ausgedruckte Rechnungsdokument in ein Faxgerät einlegen und an den Empfänger versenden. Rechnungsversendungen z. B. via Fritzfax sind nicht zulässig.

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Kleinstbetragsrechnungen

Kleinstbetragsrechnungen sind Rechnungen über Kleinbeträge bis maximal einem Gesamtbetrag von 100 €. Diese Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände (oder Leistung), Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag, Steuersätze müssen getrennt angegeben werden und die Steuersätze selbst (z. B. 16 oder 7%) auch.

Rechnungen über einem Gesamtbetrag von über 100 € müssen zusätzlich noch folgende Angaben enthalten:


Steuernummern

Es wird zunächst zwischen zwei Steuernummern unterschieden, der Umsatzsteuer-Identnummer (auch „Umsatzsteuer-ID“ geschrieben) und der finanzamtlichen Steuernummer. Die Umsatzsteuer-ID kann, zumindest in Deutschland, am vorgestellten „DE-„ erkannt werden.

In älteren Anforderungen wurde festgelegt, daß beide Steuernummern auf einer Rechnung stehen müssen. Allerdings hatte das Fehlen der finanzamtlichen Steuernummer zuletzt keine Sanktionen zur Folge. Mit der neuen Regelung wird nun festgelegt, daß nur eine der beiden Steuernummern auf der Rechnung stehen muß, welche von beiden, ist jedem überlassen.
Allerdings haben verschiedene Untersuchungen ergeben, daß durch die Veröffentlichung der finanzamtlichen Steuernummer unberechtigt Informationen eingeholt werden können. Wir empfehlen daher, nur noch die Umsatzsteuer-ID zu verwenden.

Ausnahmefälle stellen die Gutschrift (bitte Definition beachten) und die Rechnung ins Ausland, speziell EU-Ausland dar. In diesen Fällen muß die Steuernummer des Empfängers zusätzlich angegeben werden. Da die Gutschrift nur der Ersatz für die normale Rechnung ist, muß sie auch die Steuernummer des Leistenden enthalten, also desjenigen, der letztendlich die Zahlung erhält. Im EU-Ausland ist die Umsatzsteuer-ID (wiederum des Zahlenden) notwendig für die steuerfreie Lieferung.


Rechnungsnummern

Alle Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € übersteigen (siehe Kleinsbetragsrechnung) müssen nun eine fortlaufende Rechnungsnummer tragen. Zulässig sind eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen. Auch eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist möglich. Der Rechnungsaussteller kann verschiedene, separate Nummernkreise verwenden.


Zeitpunkt der Leistung

In der Rechnung ist nunmehr auch das Datum der Leistung bzw. Lieferung anzugeben. In vielen Fällen werden zu einzelnen Rechnungspositionen zwar bereits die Lieferscheinnummern ausgedruckt, das Datum des Lieferscheins fehlt jedoch. Dieses Datum ist nun Pflicht.


Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts

Üblicherweise steht bei der Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung (also der Bezahlung) noch nicht fest und muß dann nicht angegeben werden. Wurde jedoch bereits vorher die Rechnung bezahlt, z. B. bei Abholung, muß auf der Rechnung der Zahlzeitpunkt enthalten sein. Ähnlich verhält es sich mit der Behandlung von Anzahlungen, denen wir einen eigenen Abschnitt gewidmet haben.

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Anzahlungen

In zwei Fällen unterliegt die Anzahlung einer besonderen Behandlung, wobei die Begriffe Anzahlung und Abschlag identisch sind. Üblich sind Anzahlungsrechnungen, die vor der Lieferung oder Leistung, also z. B. bei Auftragserteilung, ausgestellt werden. In diesem Fall muß der Wortlaut nun „Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Lieferung oder Leistung“ heißen. Wurde bereits ein Teil der Lieferung oder Leistung erbracht, kann der Wortlaut auf „Anzahlung“ reduziert werden. Wir empfehlen in allen Fällen auch noch den Vertrag anzugeben, also z. B. „für Auftrag 4711 vom 01.04.2008“.

Die Abrechnung der Anzahlungen in der Schlußrechnung unterliegt nun ebenfalls einer bestimmten Form. Zwar werden in den Bundesgesetzblättern bestimmte Verfahren vorgeschrieben, die allerdings in kaum einem Fall praktikabel sind. Eine kaum beachtete, aber zulässige Art ist das Nettoabrechnungsverfahren, bei dem erst zum Schluß die anteilige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Das Verfahren ist denkbar einfach:

Gesamter Nettowert des Auftrages
Abzüglich Anzahlung laut Rechnung 4711 vom 10.04.2008
Summe (netto)
Steuer
Rechnungsbetrag (brutto)

Ganz wichtig ist jedoch, daß beim Abzug der Anzahlungen nun auch der Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung angegeben wird. Es ist ausreichend die Rechnungsnummer und das Datum der Anzahlungsrechnung anzugeben. So wird die Schlußrechnung für den Rechnungsempfänger auch nachvollziehbar.

Aus Umsatzgründen empfehlen wir in allen Fällen immer die Rechnungsmenge negativ anzugeben und nicht den Betrag. Der Positionswert wird dadurch ebenfalls negativ dargestellt.


Umsatzsteuer und Steuersätze

Enthalten Rechnungen nur einen Steuersatz ist die Rechnungserstellung einfach:

Rechnungspositionen
Summe (netto)
Mehrwertsteuer
Rechnungsbetrag

Da alle Rechnungspositionen einem Steuersatz entsprechen, muß nur noch der Steuersatz angegeben werden. Dieser sollte vor oder hinter der Steuer stehen und zusätzlich im Nettowert angegeben werden. Richtig wäre also:

Rechnungspositionen
Summe (netto) 16%
Mehrwertsteuer 16%
Rechnungsbetrag

Anders verhält es sich, wenn Rechnungspositionen unterschiedliche Steuersätze haben. Dann muß einerseits in der Rechnungsposition der Steuersatz erkennbar sein und andererseits die Endpositionen nach Steuersätzen aufgeteilt sein:

Rechnungsposition 16%
Rechnungsposition 7%
Summe (netto)
Mehrwertsteuer 7%
Mehrwertstuer 16%
Rechnungsbetrag

Sinnvoll wäre auch, den Nettobetrag zweifach, also für jeden Steuersatz anzugeben. Die Rechnungsposition muß nicht mit dem eigentlichen Steuersatz versehen sein, eine Kennzeichnung durch „1“ und “2“ oder „A“ und „B“ ist ausreichend. Dann muß die Kennzeichnung jedoch noch in die Steuerbezeichnung einfließen, z. B. „A Mehrwertsteuer 16%“ oder „Mehrwertsteuer (2) 7%“.

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Umsatzsteuerbeträge

Werden in Rechnungen versehentlich zu hohe Steuerbeträge ausgewiesen, müssen diese trotzdem als vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt werden. In diesem Falle haftet sogar der Aussteller für den erhöhten Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.


Minderung des Entgelts

Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt bereits berücksichtigt wurde, ist anzugeben. Demnach müssen Rabatte, Boni und Skonti auf der Rechnung ausgewiesen werden. Hierbei ist zu beachten, daß die Angaben auch wieder nach Steuersätzen getrennt gemacht werden. Werden also Rabatte oder Boni bei unterschiedlichen Steuersätzen abgezogen, muß wieder erkennbar sein, welchem Steuersatz sie unterliegen.

Der Skontosatz wird üblicherweise bei der Rechnungsausstellung noch nicht abgezogen, sondern es werden häufig Angaben über die Höhe des Skontoabzuges (Skontobetrag) und den verbleibenden Rechnungsbetrag nach Abzug des Skontobetrages gemacht. Auch hier soll nun nach Steuersätzen, sofern die Rechnung mehr als einen Steuersatz enthält, gesplittet werden. Beispiele:

Zahlungsbedingung:
Zahlbar bis zum 30.04.2008 mit 2% (Skontobetrag in €) Skonto (verbleibender Betrag in €),
oder bis zum 14.05.2008 ohne jeden Abzug.

Werden zwei Steuersätze verwendet, sollte der Skontobetrag in €, also der abziehbare Wert dreifach angegeben werden: Skontobetrag für alle Steuersätze zusammen und jeweils zusätzlich nach Steuersatz gesplittet. Hierbei ist jedoch ein Aufwand für die Rundung in Kauf zunehmen, denn die Addition sollte wieder stimmig sein. Wir empfehlen in allen Fällen nach dem abgebildeten Beispiel vorzugehen, also auf die Splittung der Steuersätze zu verzichten. Wir denken daß dies ausreichend ist.


Korrekturen

Rechnungsangaben können nachträglich korrigiert werden, der Vorsteuerabzug darf allerdings erst dann erfolgen, wenn die Rechnung in korrekter Form vorliegt.


Hinweise

Wir empfehlen Ihnen dringend, das Schreiben des Bundesfinanzministeriums durchzuarbeiten, denn in vielen Betrieben sind auch Anforderungen nicht bekannt, die schon länger Gültigkeit haben. Möglicherweise ist das Schreiben nicht in allen Einzelheiten verständlich, wir hoffen aber, mit unseren Erläuterungen zum Verständnis beigetragen zu haben. Natürlich können wir keine Haftung für unsere Ausführungen übernehmen, sprechen Sie im Zweifelsfalle bitte mit Ihrem Steuerberater. Wir sind gerne bereit, uns an dieser Diskussion zu beteiligen.


Neue Regelungen bei der Rechnungsausstellung

Zum Leistungszeitpunkt, der auf Rechnungen anzugeben ist, wurde eine neue Regelung getroffen. Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2004 ( IV A 5 – S 7280a – 91/04) wurde dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) auf seine Anfrage geantwortet, das dieser in einer Pressemitteilung vom 21.12.2004 zusammenfassend wiedergegeben hat.

Dabei konnte der DStV folgende Regelung erreichen: Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgendenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: «Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt». Für die Angabe des Leistungszeitpunktes kann nunmehr alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.

Diese Regelung ist übrigens auch bei Barzahlungsrechnungen anzuwenden. Wir schlagen nun vor, auf Rechnungen, die natürlich Lieferschein und Lieferdatum enthalten müssen, folgenden Satz generell auszugeben:

«Ist nichts anderes angegeben, entspricht das Datum des Lieferscheins dem Leistungszeitpunkt.»

Wir möchten auch darauf hinweisen, daß wenn im Falle von Rechnungsbeanstandungen, z. B. bei Steuerprüfungen, dem Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) Nachteile entstehen, der Leistende (Rechnungsaussteller) diesem gegenüber Schadensersatzpflichtig ist.

Beim Überprüfen Ihrer Eingangsrechnungen werden Sie momentan kaum einen Beleg finden, der diesen Anforderungen entspricht. Trotzdem kann es zu Beanstandungen kommen. Wir empfehlen, den Rechnungsaussteller auf diesen Umstand hinzuweisen und um eine korrigierte Rechnungsstellung zu bitten.

Sprechen Sie im Zweifelsfalle Ihren Steuerberater an. Er wird Sie auch bei der Behandlung von Eingangsrechnungen beraten, die nicht den Anforderungen entsprechen. Wir selbst haben die Erfahrung gemacht, daß ein Rechnungsaussteller eine zusätzliche Bezahlung für die Korrektur einer Rechnung verlangte.

Haben Sie Fragen?

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Telefon Nord: (0208)2056871
Telefon Süd:  (07273)9411-0

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